Befreiung vom 'Ticket' nur mehr mit Nachweis

01 September 2010

LPA - Ab 1. September 2010 ist eine Befreiung vom "Ticket" aufgrund von Bedürftigkeit bei Spitalsleistungen, Medikamente usw. nur mehr mittels eines entsprechenden Nachweises möglich. Das Gesundheits- und Sozialressort ruft dazu auf, sich diese Bescheinigung rechtzeitig zu besorgen.

Im Gesundheitswesen zahlt man das "Ticket" als kleine Selbstbeteiligung an den Kosten. Es gibt aber eine Reihe von "Ticket"-Befreiungen, unter anderem für Bedürftige. Für die Befreiung aus Bedürftigkeit, im Fach "Code 99" genannt, genügte bisher die Eigenerklärung durch Ankreuzen auf einem Vordruck.

Ab 1. September 2010 muß für die Befreiung vom "Ticket" aus Bedürftigkeit (Code 99) bei jeder Inanspruchnahme einer gesundheitlichen Leistung ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden. Der Nachweis wird vom Dienst für finanzielle Sozialhilfe im zuständigen Sozialsprengel des Antragstellers ausgestellt, da für die Ticketbefreiung wegen Bedürftigkeit die gleichen Kriterien gelten wie für den Bezug von finanzieller Sozialhilfe.

Berechtigte können und sollten sich ab sofort an die Sozialdienste der Bezirksgemeinschaften bzw. an den Sozialdienst der Stadt Bozen wenden, um sich den Nachweis für Code 99 ausstellen zu lassen, da die Bearbeitung der Gesuche eine bestimmte Vorlaufzeit beansprucht. Das Ressort Familie, Gesundheit und Sozialwesen weist ausdrücklich darauf hin, dass für die Ticketbefreiung nach Code 99 bei jeder Behandlung im öffentlichen Gesundheitsdienst oder beim Bezug von Medikamenten ab 1. September 2010 die entsprechende Bescheinigung vorzuweisen ist.