Neue Schutzmaßnahmen für kranke Arbeitnehmer*innen: Das Gesetz 106/2025

30 März 2026

Das Gesetz 106/2025 führt wichtige Neuerungen für Arbeitnehmer*innen ein, die an onkologischen oder chronisch invalidisierenden Krankheiten (einschließlich seltener Krankheiten) leiden und einen Invaliditätsgrad von mindestens 74 % aufweisen. Dieselben Schutzmaßnahmen gelten für Eltern minderjähriger Kinder mit dem gleichen Gesundheitszustand.

Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick:

  • Unbezahlter Urlaub: Es kann ein unbezahlter Urlaub von bis zu 24 Monaten (durchgehend oder gestückelt) mit Arbeitsplatzgarantie beantragt werden, nachdem die regulären Abwesenheitszeiten (Krankheit, Urlaub) aufgebraucht sind.
  • Bezahlte Freistellung: Ab dem 1. Januar 2026 können jährlich 10 Stunden bezahlte Freistellung für Arztbesuche, instrumentelle Untersuchungen oder spezialisierte Behandlungen in Anspruch genommen werden.
  • Recht auf Smart Working: Nach Beendigung des Urlaubs hat der/die Arbeitnehmer*in ein vorrangiges Recht auf Zugang zu agilem Arbeiten, sofern dies mit seinen Aufgaben vereinbar ist.

Elternzeit 2026: Ausweitung der Altersgrenzen Das neue Haushaltsgesetz 2026 passt die Regelungen zur Elternzeit für Arbeitnehmer*innen an und erhöht die Flexibilität für Eltern.

Die wichtigsten Neuerungen:

  • Altersgrenze: Die Elternzeit (sowohl die entschädigte als auch die nicht entschädigte) kann nun bis zum 14. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden (vorher bis zum 12. Lebensjahr).
  • Kinder mit schwerer Behinderung: Für Eltern von Kindern mit schwerer Behinderung kann die Verlängerung der Elternzeit (insgesamt bis zu 3 Jahre, entschädigt mit 30 %) nun bis zum 14. Lebensjahr des Kindes genutzt werden.
  • Sonderurlaub wegen Krankheit des Kindes: Für Kinder zwischen 3 und 14 Jahren erhöht sich der Anspruch auf Sonderurlaub im Krankheitsfall von 5 auf 10 Tage pro Jahr für jeden Elternteil (alternativ nutzbar).