Erleichterungen für Menschen mit Behinderung und deren Angehörige

08 Juni 2020

Zusätzliche 12 Tage 104/1992 in der Zeit von Corona

Personen und deren Angehörigen, welchen der Status „Menschen mit einer schwerwiegenden Behinderung“ laut Gesetz 104/1992, Art. 3,3 zugesprochen wurde, konnten zwischen März und April sowie im Mai und im Juni 2020 jeweils zusätzliche 12 Tage als Arbeitsfreistellung beantragen. Das bedeutet, dass neben den sowieso schon vorgesehenen 3 Tagen pro Monat (3 im März und 3 im April) nochmal 12 Tage zusätzlich genehmigt wurden: Also insgesamt 3+3+12=18 Tage. Dasselbe gilt für die Monate Mai und Juni. Dabei ist es wichtig zu betonen, dass diese zusätzlichen Tage ganz normal bezahlt und für die Pension angerechnet werden. Die Freistellungen stehen den arbeitenden Personen mit einer Beeinträchtigung sowie Angehörigen zu, die Menschen mit einer Behinderung pflegen. Mit dem Gesetz „Cura Italia“ und dem anschließenden Dekret „Rilancio“ wurden zusätzliche Rechte für Menschen mit einer Behinderung und ihren Angehörigen festgelegt:

Congedo COVID 19

Mit dem oben genannten GESETZ und DEKRET wurde auch der sogenannte „CONGEDO COVID 19“ eingeführt: Eltern haben somit das Anrecht, im Zeitraum vom 5. März bis 31. Juli 2020, insgesamt 30 Tage Freistellung von der Arbeit zu nehmen. Dieses Recht steht allen Eltern mit Kindern bis zum 12 Lebensjahr zu. Bei Eltern mit Kindern mit einer Behinderung gibt es keine Altersgrenze. Diese 30 Tage werden allerdings nur mit 50% des Gehaltes vergütet.

Status “Ricovero ospedaliero”

Etwas schwieriger gestaltet sich die Interpretation der folgenden Regelungen: Arbeitende Personen, die eine Anerkennung ihrer Behinderung mit dem Zusatz einer „schwerwiegenden Behinderung“ haben, sowie Arbeitnehmer, die im Besitz einer "von den zuständigen medizinischen und rechtsmedizinischen Stellen ausgestellten Bescheinigung" sind, mit der ein Risikozustand bescheinigt wird, der auf eine Immundepression oder auf die Folgen onkologischer Erkrankungen oder auf die Durchführung damit zusammenhängender lebensrettender Therapien zurückzuführen ist (selbst wenn sie nicht im Besitz der Bescheinigung einer Behinderung mit dem Zusatz einer „schwerwiegenden Behinderung“ sind - Absatz 1 des Artikels 3 des Gesetzes 104/1992 ist ausreichend), können sich ein ärztliches Zeugnis ausstellen lassen, das ihnen für den Zeitraum der Abwesenheit den Status "Krankenhausaufenthalt" („Ricovero ospedaliero“) bescheinigt, ohne dass diese Abwesenheitstage die normalerweise den Arbeitnehmern zustehenden Krankheitstage belasten.

Dazu benötigen arbeitende Personen mit einer Behinderung folgende Unterlagen und Dokumente:

1) Nachweis einer „schwerwiegenden Behinderung“ gemäß Gesetz 104/1992, Art. 3.3;
2) eine Verschreibung der Verantwortlichen der Sanität (“Autorità sanitarie competenti”) und
3) eine zusätzliche Verschreibung des Basisarztes („Medico di assistenza primaria“)

Dabei wird im Gesetz leider nicht spezifiziert, wer mit “Autorità sanitarie competenti” oder „Medico di assistenza primaria“ gemeint ist. Man benötigt also eine doppelte Verschreibung, wobei nicht ganz geklärt ist, wer diese Atteste ausstellen muss. Es lässt sich vermuten, dass damit der Facharzt und der Hausarzt gemeint sind, aber in der aktuellen akuten Gesundheitssituation erscheint es sehr schwierig, diese doppelte Verschreibung zu erhalten.